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Klimasplitgeräte dürfen per Mehrheitsbeschluss in der WEG installiert werden!

  • Autorenbild: Dr. Evelyn Klasen
    Dr. Evelyn Klasen
  • 30. Aug.
  • 2 Min. Lesezeit
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Das Thema Klimasplitgeräte sorgt in vielen Wohnungseigentümergemeinschaften für Diskussionen – insbesondere wegen möglicher Beeinträchtigungen durch Lärm oder optische Veränderungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 23.05.2025 (Az. V ZR 128/24) deutliche Maßstäbe gesetzt

 

Das Urteil vom 23.05.2025 (Az. V ZR 128/24) im Überblick:

Die Installation solcher Geräte kann grundsätzlich durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung erlaubt werden. Einzelne Eigentümer können zwar ihre berechtigten Interessen wahren, müssen aber die Mehrheitsentscheidung respektieren. Zusammenfassend bestätigt das Urteil, dass ein Mehrheitsbeschluss für die Montage von Klimasplitgeräten ausreicht, solange keine gravierende Benachteiligung bei der baulichen Veränderung vorliegt. Die späteren Nutzungsfolgen müssen nicht zwingend im Beschluss berücksichtigt werden. Trotzdem bleibt der Schutz der einzelnen Eigentümer bei unzumutbaren Beeinträchtigungen gewahrt.

 

 

Wichtige Leitsätze des Gerichts:

 

-                  Bauliche Veränderungen wie Klimasplitgeräte können durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 20 Abs. 1 WEG gestattet werden, ohne dass jeder einzelne Eigentümer zustimmen muss.

-                  Bei der Prüfung einer unbilligen Benachteiligung sind primär nur die direkten Auswirkungen der baulichen Maßnahme relevant, nicht mögliche spätere Gebrauchsbeeinträchtigungen (z.B. Betriebsgeräusche im Alltag).

-                  Eine Ausnahme besteht nur, wenn bereits bei der Beschlussfassung offensichtlich ist, dass die spätere Nutzung zwangsläufig zu erheblichen Nachteilen für andere Eigentümer führt – bei marktüblichen Klimageräten ist das meist nicht der Fall.

-                  Ein bestandskräftiger Gestattungsbeschluss schließt nicht aus, dass die Nutzung des Geräts im Nachhinein durch Hausordnungsregelungen geregelt werden kann.

-                  Eigentümer, die sich gestört fühlen, können sich zivilrechtlich mit Abwehr- und Beseitigungsansprüchen gegen unzumutbare Betriebsgeräusche zur Wehr setzen – auch wenn ein Mehrheitsbeschluss vorliegt.

 

Fazit für die Praxis:

 

Bauwillige sollten technische Details und Geräuschwerte transparent darlegen um den Zweifeln der Eigentümer entgegen zu treten. Am Ende reicht aber ein Mehrheitsbeschluss.

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